Satzung gemäß Mitgliederbeschluss vom 25. März 2017



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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „T. O. C. Berufsverband Training Organisationsberatung Coaching e. V.“
  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen
  3. Sein Sitz ist St. Wendel

§ 2 Zweck

Förderung der Kommunikation und der Persönlichkeitsentwicklung in Unternehmen und Institutionen sowie in Bildungs- und Sozialeinrichtungen. Dieser Vereinszweck wird insbesondere realisiert durch:
  1. Sicherung der Qualifikation der aktiven Mitglieder
  2. Entwicklung und Umsetzung von Konzeptionen
  3. Publikationen
  4. Kontaktpflege unter anderem zu Verbänden, Verwaltung, Unternehmen und Politi

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete im Gründungsjahr am 31. Dezember 1990.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden sowie Einrichtungen, Unternehmen und Institutionen, die an der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken bereit sind und die Satzung anerkennen.
  2. Näheres zu Mitgliedschaften und den entsprechenden Beträgen regelt die Beitragsordnung.
  3. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale erhalten. Allerdings darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein
  2. Der Eintritt wird schriftlich beantragt
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein vom Vorstand ernanntes Gremium. Ein Aufnahmeanspruch besteht  nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder

  1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Kalendertagen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang erforderlich

§ 7 Ausschluss einer Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss beendet werden
    a.  Der Ausschluss kann nur derjenigen Mitgliedschaft gegenüber erklärt werden, die den
         Zwecken und Grundlagen des Vereins trotz schriftlicher Abmahnung zuwiderhandelt
    b.  Der Ausschluss aus der aktiven Mitgliedschaft kann auch dadurch gegeben sein, dass die
         Qualifikation im Sinne von § 4, Abs. 2, Nr. a, nicht aufrechterhalten wird
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
  3. Ist ein Mitglied mit der Entscheidung des Vorstandes nicht einverstanden, kann es sich an die nächste Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit

§ 8 Streichung einer Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft endet auch durch Streichung
  2. Die Mitgliedschaft kann gestrichen werden, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung während sechs Monaten seinen Beitragspflichten nicht nachgekommen ist
  3. Im Todesfall endet die Mitgliedschaft automatisch

§ 9 Mitgliedsbeitrag

  1. Jede Mitgliedschaft hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Der Beitrag ist jährlich im Januar für das laufende Jahr zu entrichten. Bei Eintritt in den Verein während eines Jahres sind anteilig Beiträge für die Monate bis zum Ende des jeweiligen Jahres zu entrichten
  3. Einzelheiten zu Mitgliedsbeiträgen und möglichen Aufnahmebeiträgen regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus wählbaren Mitgliedern zusammen
  2. Der Vorstand setzt sich aus einer ungeraden Anzahl von Personen zusammen, mindestens jedoch drei
  3. Beratend für den Vorstand können Beiräte vom Vorstand benannt werden
  4. Der Vorstand kann Delegierte zur Vertretung des Vereins benennen
  5. Der Vorstand wird durch die Wahl der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestimmt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein anderes wählbares Mitglied vom Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit dessen Aufgaben betraut werden. Die nächste Mitgliederversammlung muss dieses Vorstandsmitglied bestätigen oder eine Neuwahl durchführen
  7. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich
  8. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    a.  den Verein nach innen und außen zu vertreten,
    b.  alle Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben,
    c.  aktive und fördernde Mitglieder aufzunehmen und über den Ausschluss von Mitgliedern zu
         entscheiden,
    d.  einen Rechenschaftsbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen
    e.  Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
    f.   Der Vorstand hat seine Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen nach Wahl aufzunehmen.
         Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu dokumentieren und den Mitgliedern bekannt
         zu machen.
    g.   Anträge der Mitglieder zur MV sind vom Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen
    h.   Näheres zur Geschäftsführung regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand zu
          Amtsbeginn gibt und innerhalb des Vereins veröffentlicht.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Sie besteht aus allen Mitgliedern. Das Stimmrecht ist im Anhang „Mitgliedschaften“ geregelt
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung auch öfter einberufen
  3. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens zehn von hundert Mitgliedern dies verlangen
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen einberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  6. Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
    a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    b. Bestellung von mindestens einer Kassenprüfung
    c. Entlastung des Vorstandes
    d. Nominierung von Persönlichkeiten für den Vorstand
    e. Wahl des Vorstandes mit einfacher Mehrheit
    f. Aussprache und Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge
    g. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    h. Änderung der Satzung
    i.  Entscheidungen, die die Mitgliedschaft betreffen
  8. Die Versammlungsbeschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen. Es muss von dem/der Versammlungsleitung und Protokollführung unterzeichnet werden. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zu verschicken.

§ 13 Vertretung des Vereins durch den Vorstand

  1. Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die nachfolgenden Ziffern Nr. 2 und Nr. 3 gelten nur für das Innenverhältnis.
  2. Der Vorstand bedarf für einmalige Ausgaben, die einen Umfang von mehr als fünfzig von hundert des Vereinsvermögens betragen, der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Im Falle der Einstimmigkeit im Vorstand über diese Entscheidung genügt die nachträgliche Zustimmung der Mitgliederversammlung, andernfalls bedarf es der vorherigen Einwilligung.
  3. Der Vorstand kann nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung Kredite aufnehmen, laufende finanzielle Einzelverpflichtungen von mehr als 1.000 € pro Jahr eingehen und Stellen für Geschäftsführung u.a. einrichten.
  4. § 14 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von dreiviertel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützig tätige Institutionen oder Vereine, die ähnliche Vereinsziele verfolgen.
Die Neufassung der Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des T.O.C. e.V. am 25. März 2017 in Köln einstimmig beschlossen.

Sie trat mit Mitteilung des Amtsgerichtes St. Wendel vom 27.02.2018 in Kraft.

Sitzungsleitung: Georg Stein von Kamienski
Protokoll: Petra Kehl

Der Vorstand des T.O.C. e.V.



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