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Donnerstag, 24. Mai 2018

DSGVO - Kostenfreier Webseiten-Check und mehr...

Heute ist mir ein Stein vom Herzen gefallen. Wie bei jedem anderen, lastete die DSGVO auch auf mir.
Eines war klar: Was auch immer sonst noch hinkt, die Webseite muss rechtskonform sein zum Schutz vor Abmahnprofis. Das ist mir jetzt hoffentlich gelungen, auch als kompletter Wordpress-Analphabet. Dabei halfen zwei Webseiten-Checks und freie Generatoren.
Falls auch Sie noch eine Notfallhilfe brauchen für Ihre Webseite, hier meine Tipps:
  • eRecht24 bietet eine Webseitendiagnose nach dem Klicksystem an. Das ist hilfreich, braucht aber ein wenig Zeit für das Durchklicken. https://www.abmahnung-internet.de/check/abmahnung.htm
  • Ein automatisches System bietet Audatis an: Hier muss man nur seine Webseite eingeben und - unbedingt - die Rechenaufgabe unter dem Webseiten-Eingabefeld lösen. Damit wird geprüft, ob Sie tatsächlich ein Mensch sind. Dann spuckt die Seite das Ergebnis aus und zeig Ihnen Handlungsfelder: https://www.audatis.de/online/webanalyse-check/index.php
Bei beiden Anbietern kann man über Generatoren auch entsprechende Erklärungen erzeugen.

Viel Glück wünsche ich Ihnen bei der Anwendung!

Autor: Claudia Grötzebach

Sonntag, 20. Mai 2018

Horror DSGVO - Stress lass nach...

Fünf Bitten für ein gedeihliches Miteinander

Gestern hat es mir gereicht.... von derzeit rund 200 ernstzunehmenden Mails, die in den letzten Tagen aufgelaufen sind, habe ich gut 70 nur unter dem Stichwort "Datenschutz" filtern können. Es sind also faktisch mehr...

Ich habe schon genug Aufwand, hören Sie bitte auf, mir unnötig Stress zu machen!

Nicht nur, daß ich Aufwand treiben muss, um mich selbst zu informieren, wir müssen uns auch als Ehrenamtliche und Unternehmer abstimmen, Erklärungen und Formulare erstellen und unsere Erkenntnisse an die Mitglieder und Kollegen herantragen.

Schon der Ton erzeugt Widerstand und dann auch noch Ultimaten...

Jetzt werde ich auch noch von jedem "Hinz und Kunz" mit ultimativen Mails bombardiert, die mir völlig unnötig Arbeit machen. Besonders ansprechend finde ich, wenn sie auch noch "fett" oder "groß" geschrieben sind und mich unter Androhung von Konsequenzen zum Handeln auffordern. Da kommt mir mittlerweile der Gedanke: "Dann eben nicht!"

Nicht jeder braucht meine Einwilligung und erst recht nicht mehrfach

Ein Anlass, um mal mit der einen oder anderen Annahme aufzuräumen, denn nicht jeder T.O.C., jeder Verein, jede Organisation muss mich teilweise mit vier, fünf Mails zum Thema traktieren.
  1. Bitte schicken Sie pro Organisation nur eine Mail und fassen Sie notwendige Erkärungen/Einwilligungen zu einer Fassung zusammen. Das verringert meinen Aufwand erheblich.
  2. Formulieren Sie eindeutig. Ich möchte nicht rätselraten, was gemeint ist.
  3. Vereine sollten sich prüfen: Für Unternehmen gilt, wenn eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung besteht, braucht es jetzt nicht unbedingt eine neue Erlaubnis für die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten. Das wird aber in jedem Fall nötig, wenn Sie in der Zukunft neue Daten erheben oder die derzeit gespeicherten Daten anders nutzen wollen.
    Natürlich kann man sich streiten über die Auslegung der DSGVO, und ich habe Verständnis, daß jeder rechtssicher agieren will. Aber Sie müssen mir doch keinen Stress machen. Kommen Sie - wenn Sie unsicher sind - zu einem späteren Zeitpunkt bei gegebenem Anlass auf mich zu. Schön wenn sich das mit einem Nutzen für mich verbindet.
  4. Der 25.05. ist nicht in Stein gemeißelt. Es gibt Punkte, die nachvollziehbar umgesetzt werden müssen und andere mussen nachvollziehbar begonnen worden sein. Einige werden sich auch zwangsläufig noch entwickeln, im Verlaufe der Bearbeitung. Also: Bitte nehmen Sie Druck raus. Wir sind doch alle vernunftbegabt.
  5. Prüfen Sie Ihre Newsletter. Hatten Sie bisher gut erkennbar einen Abmeldelink, dann brauchen Sie keine neue Einwilligung. Ersparen Sie mir dann diesen unnötigen Aufwand - vor allem zu dieser Zeit, wo es mich eh schon gewaltig ärgert.
Und gerade für den letzten Fall habe ich entschieden, eine gute Gelegenheit, sich von dem einen oder anderen Newsletter zu verabschieden. ;-).

Vielen Dank für Ihre Rücksicht
Ihre C.G.

Samstag, 19. Mai 2018

Ist die DSGVO für uns Trainer, OrganisationsBerater und Coaches eigentlich relevant?

Der Acht-Punkte-Plan zum Datenschutz für Trainer, OrganisationsBerater und Coaches

Der 25. Mai 2018 naht - und mit ihm das endgültige Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Dieses Gesetz aus 11 Kapiteln, 99 Artikel und 49.251 Wörtern, beeinflusst unseren Umgang mit personenbezogenen Daten nachhaltig, die Organisation unserer Büros und Geschäftsstellen und die Zusammenarbeit mit unseren Kunden und Klienten. Ab dann hat jeder Bürger, egal ob Kunde, Mitarbeiter oder Vereinsmitglied, ein Auskunftsrecht:
  • Welche Daten von ihm wurden erhoben? 
  • Für was werden diese Daten genutzt? 
  • Jeder kann dann auch die Löschung seiner Daten verlangen.

Welche Konsequenzen haben Verstöße? 

Bei Missachtung der DGSVO drohen hohe Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes – auch für kleine und mittlere Unternehmen. Gerade kleine Firmen stehen vor gewaltigen Herausforderungen. Dabei ist eine zuverlässige Informationsbeschaffung nicht das kleinste Problem. Bedeutsam ist auch, dass ab Ende Mai bei Verstößen die Beweislast umgekehrt wird. Dann müssen Unternehmen lückenlos belegen, dass sie korrekt arbeiten und keine Fehler beim Datenschutz gemacht haben. – Übrigens: es ist im Sinne der DGSVO gleich, wo die Daten verarbeitet werden, ausschlaggebend ist, dass Daten verarbeitet werden. Da kursiert anscheinend so mancher Irrtum.
Doch in der Politik und bei den Behörden hat in jüngster Zeit ein Umdenken begonnen. "Hilfe vor Strafe" soll in der ersten Zeit gelten.

Viele sind zu spät dran

Sind Sie mit der Umsetzung spät dran? Dann sind Sie nicht allein. Der Digitalverband Bitkom befragte 300 Start-ups. In jedem dritten Jungunternehmen hatte man sich gerade erst angefangen, damit zu befassen und nur neun Prozent hatten die Umsetzung der DGSVO abgeschlossen – und das kaum vier Wochen vor dem Inkrafttreten der neuen Regel.

Was müssen T.O.C. tun? Der Acht-Punkte-Plan für Sie.

Und - was müssen wir als T.O.C.s jetzt für den Datenschutz tun, um auf der sicheren Seite zu sein?
Diese Maßnahmen sollten Sie bis zum 25. Mai ergreifen:

1. Legen Sie ein Datenverarbeitungsverzeichnis an.

In diesem Verzeichnis (es reicht übrigens ein simples Dokument) müssen alle unsere Prozesse (welche Daten verarbeiten wir, wozu, wo genau aufbewahrt, wer hat Zugriff, etc.) dokumentiert werden. Auf Verlangen müssen wir dieses Dokument der Datenschutzbehörde (Landesdatenbeauftragter) vorlegen.
Das Datenverarbeitungsverzeichnis ist nicht öffentlich und nicht für unsere Kunden gedacht. Mehr dazu finden Sie hier Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 DSGVO)
Ein gutes Beispielformular für ein solches Verzeichnis finden Sie unter folgendem Link.
Hier ein Beispiel für eine Einzeltätigkeit:
Sie sind frei in der Gestaltung der einzelnen Verarbeitungsschritte, wie Sie hier in diesem eingebundenen Beispiel sehen. Dazu haben wir eine einfache Tabelle in "Word" erstellt.

2. Erstellen Sie eine Datenschutzerklärung.

Diese Datenschutzerklärung ist eine Information für unsere Kunden, ähnlich wie unsere AGBs. Sie fasst die Ergebnisse des Datenverarbeitungsverzeichnisses zusammen und erklärt unseren Kunden und Klienten, wie wir mit ihren personenbezogenen Daten umgehen, sie speichern, verarbeiten und nutzen.
In groben Zügen empfiehlt es sich auch, anzureißen, welche Daten genutzt und gespeichert werden.
Schauen Sie dazu in unsere Datenschutzerklärung, die Dr. Inge Osthoff für uns erstellt hat. Sie spiegelt den aktuellen Bearbeitungsstand wieder und wird in den nächsten Tagen sukkzessive ergänzt, wenn neue noch unberücksichtigte Prozesse wahrgenommen werden.

3.  Stellen Sie Ihre Datenschutzerklärung auf Ihre Webseite.

Da die Datenschutzerklärung für unsere Kunden gedacht ist, sollte sie öffentlich sein.  Der ideale Platz ist also unsere Webseite bzw. unsere Webseiten. Die Erklärung muss auf jeder Unterseite sichtbar und direkt anklickbar sein. Sie darf also nicht ins Impressum gestellt werden und ersetzt auch nicht das Impressum.

4. Ändern Sie Ihre Verträge und Ihre Formulare, ergänzen Sie sie um einen Datenschutzpassus beziehungsweise um eine Speicher- und Nutzungserlaubnis.

Ihre Beratungs-, Trainings-, Mediations- und Coachingverträge sollten Sie um eine Erläuterung zum Datenschutz ergänzen und (!) um die Speicher-, Verarbeitungs- und Nutzungserlaubnis.
Meldet sich ein Kunde oder Klient bei uns zu einer Beratung, einem Training, Mediation oder Coaching an, sollte das Anmeldeformular eine Nutzungs- und Speichererlaubnis enthalten, die der Anmelder anklicken muss. Unsere Anmeldebestätigung sollte einen Link zu/Verweis auf unsere/r Datenschutzerklärung enthalten.
Dieser Tipp empfiehlt sich auch für alle weiteren Kontakte, einen Arbeitsaustausch oder auch Aufgaben und Informationen vor dem ersten Termin mit dem Kunden.

5. Löschen Sie überflüssige Daten.

Für alle personenbezogenen Daten, die wir speichern, sollte es einen betrieblichen Grund geben. Solange eine Kundenbeziehung zu einem Teilnehmer, Coachee oder Medianten besteht, können wir also die dafür relevanten Daten speichern. Rechnungsdaten fürs Finanzamt sind bis zu 7 Jahre zu speichern. Die weiteren Daten, zum Beispiel Aufzeichnungen, Lebensläufe, Sozialversicherungsnummern, Positionsangaben … sind unverzüglich nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu vernichten. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn es dafür besondere Gründe gibt:
Protokolle von Coachings, Mediationen und Beratungen sind ein solcher potentieller Ausnahmefall.
Unsere Protokolle, zum Beispiel unsere Aufzeichnungen während einer Sitzung, sind personenbezogene Daten. Der Datenschutz verpflichtet uns, sie mit dem Ende der Geschäftsbeziehung zu löschen. Eine Aufbewahrung über das Ende der Beratung hinaus könnte sich dadurch rechtfertigen lassen, dass sie wichtig für die Kundenbindung sind. Kommt ein Kunde z.B. nach einigen Jahren wieder zu einer Beratung, können wir auf unsere Aufzeichnungen zurück greifen und unser Wissen auffrischen. Damit stellen sie einen wichtigen Bestandteil unseres Geschäftsmodells dar. Offen ist, wie groß diese Zeitspanne sein kann.
Was sind personenbezogene Daten?
  • Allgemeine Personendaten (Name, Geburtsdatum, Alter, Geburtsort, Anschrift, Telephon-Nummern, eMailadresse…) 
  • Personenbezogenen Daten sind Kennummern (Sozialversicherung, Steueridentifikation, Krankenversicherung, Personalausweis, Matrikel), 
  • und weiter: Bankdaten, Online-Daten, Physische Merkmale, Besitzmerkmale, Kundendaten, Werturteile wie Zeugnisse. 
Mehr dazu finden Sie unter https://www.datenschutz.org/personenbezogene-daten/#beispiele-fuer-personenbezogene-daten (April 2018)

6. Schließen Sie Auftragsverarbeitungsverträge ab.

Erhalten wir Daten von Personen oder geben wir Daten von Personen weiter, z.B. Teilnehmerlisten, Adresslisten… ? Dann müssen wir mit allen Personen, die von uns im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit Daten erhalten bzw. Dateneinsicht haben, Verträge abschließen.
Wen betrifft das konkret?
Auftragnehmer wie Trainer, die ein Seminar für uns übernehmen und die TN-Liste vorab erhalten.
EDV-Dienstleister, die Einsicht in unsere Daten haben, eine Externe Buchhaltung oder externe Bürodienste.
Ob das auch für Steuerberater gilt, ist noch unklar.
Die Rechte und Pflichten beider Parteien bei der Auftragsverarbeitung regelt Art. 28 DSGVO.
Ein Muster für einen Auftragsverarbeitungsvertrag finden Sie hier.

7. Achten Sie grundsätzlich auf Datensicherheit „in Ihrem Haus“.

Wir alle arbeiten mit Laptops und PCs, Festplatten, Chips und Sticks.
Laptops und PCs sollten Sie mit einem Passwort sichern, noch besser wäre es, sie zu verschlüsseln, gleiches gilt für Festplatten (externe) und Sticks.
Für ältere Festplatten, die nicht mehr genutzt werden, und Backups lohnt sich das Mieten eines Schließfaches.
Sind personenbezogene Daten zu versenden, z.B. Teilnehmerlisten, dann verschlüsseln Sie sie am besten und vermeiden Sie es, solche Daten unnötig auf mobilen Speichern aufzubewahren.
Schriftliche oder handschriftliche Unterlagen gehören in einen verschließbaren Schrank oder ein verschließbares Büro.
Und wenn Sie schriftliche Unterlagen vernichten, dann werfen Sie sie nicht weg, sondern vernichten Sie sie tatsächlich, das heißt „Schreddern“.

8. Unsere Newsletter brauchen eine aktive Zustimmungserklärung.

Das ist nicht neu, wird jetzt aber besonders wichtig. Als aktive Zustimmung ist zu werten, wenn ein Empfänger aktiv ein Kästchen auf der eigenen Webseite abhaken muss.Vorformulierte Einwilligungserklärungen im Internet mit einem vorausgefüllten zustimmenden Häkchen sind nicht zulässig.
Als aktive Zustimmung gilt ebenfalls, wenn ein Interessent auf eine Email oder ein Schreiben antwortet und darin explizit seine Einwilligung gibt. Das ist zu dokumentieren, also abzuspeichern.

Übergangsregelung für Bestands-Newsletter-Abonnementen
Falls unsere Newsletter immer schon eine Abmeldemöglichkeit wie einen Link oder Hinweis geboten haben,  dann können wir diesen Verteiler weiter verwenden. In einem solchen Fall hatten die Empfänger bereits die Möglichkeit der Abmeldung. Sie haben sie aber nicht genutzt, also wird das als Zustimmung gewertet.
Es empfiehlt sich grundsätzlich im Newsletter auf die Datenschutzverordnung hinzuweisen z.B. mit einem Link.

Nicht erlaubt sind Kopplungen: Wenn ein Gewinnspiel ausgelobt wird, um an neue Kunden oder Daten zu gelangen und die Teilnahme die Zustimmung zu einem Newsletter voraussetzt. Gleiches gilt für Gratis-Unterlagen oder ein gratis eBook zum Download nur dann, wenn der Interessent dem Erhalt eines Newsletters zustimmt.

Fazit:

Wer sich näher mit den Herausforderungen beschäftigt, wird sich an die Tätigkeiten eines Qualitätsmanagers/-beauftragten erinnert fühlen. Die Umsetzung der DGSVO bedeutet viel Aufwand, aber wer in den Kategorien des Qualitätsmanagements denkt, kann dem doch auch positives abgewinnen. Denn jetzt werden viele kleine Unternehmen und Selbständige veranlasst, Standardverfahren zu generieren und zu formulieren, die auf Dauer einiges an Zeit sparen helfen. Insofern: sehen wir der Umsetzung nicht mit zwei weinenden, sondern einem lachenden und einem weinenden Auge entgegen.

Gut zu wissen:

Datenschutzbeauftragte sind für Trainer, OrganisationsBerater, Mentoren und Coaches nicht nötig

Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht für Unternehmen nur dann, wenn
die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfanges und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen (z.B. Banken, Versicherungen, Kreditauskunfteien und Berufsdetektive).
Die Kerntätigkeit des Unternehmens in der umfangreichen Verarbeitung sensibler Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten besteht (z.B. Krankenanstalten)

Das braucht zu viel Zeit? 

Wenn Sie das Gefühl haben, die vorgeschlagene Reihenfolge brauche zu viel Vorbereitungszeit und Ihnen sei "etwas sichtbares" wichtiger? Ändern Sie die Reihenfolge einfach. Sabine Theisen-Schwedes Last-Minute-Plan:
  • Datenschutzerklärung
  • Webseite ergänzen
  • aktive Zustimmung statt deaktivieren von Elementen
  • Auftragsverarbeitungsverträge (eigene Verträge ergänzen), da Verfehlungen hier leicht zu ermitteln sind und viele ihre Webdesigner hierfür beauftragen müssen (Nadelöhr). 
Dann die Standards wie Newsletter, Daten löschen u. ä. anreihen.

Die Verarbeitungsaufzeichnung kann man auch nach dem 25. Mai gemütlich anlegen. Sie ist ein rein internes Papier, das vermutlich niemals angefordert wird. Aber gerade diese Aufzeichnung schärft noch einmal das Auge für die Änderung der Verträge, wie ich festgestellt habe.

Hilfreiche Links

zusammengetragen von unserer Qualitätsbeauftragten Sabine Theisen-Schwede
Einen guten Überblick bietet: https://www.lexware.de/artikel/datenschutzgrundverordnung-was-ist-das-eigentlich-und-was-bedeutet-die-einfuehrung-fuer-unternehmen/?chorid=02623777&newsletter=newsletter/kundenbindung/lexware-nl/Button DSGVO/37087/02623777/18 01 17

Sehr sinnvoll: https://www.heise.de/ix/meldung/Datenschutzgrundverordnung-Neue-Abmahngefahren-fuerWebsites-3936980.html

Bitcom-Leitfaden, mit einem Bespiel für ein Verarbeitungsverzeichnis auf der letzten Seite https://www.bitkom.org/NP-Themen/NP-Vertrauen-Sicherheit/Datenschutz/FirstSpirit1496129138918170529-LF-Verarbeitungsverzeichnis-online.pdf

Kostenlose Datenschutzgeneratoren:
https://dsgvo-musterdatenschutzerklaerung.dg-datenschutz.de/#1487008989473-a9d4be68-00c7
https://www.anwalt.de/vorlage/muster-datenschutzerklaerung.php
https://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html
Allerdings sind bei eRecht24 einige Passi kostenpflichtig.

Sehr entspannend: https://binary-butterfly.de/artikel/dsgvo-so-viel-panik-fuer-nichts-neues-und-warum-es-trotzdem-eingrundlegendes-problem-gibt/

Autoren: Claudia Grötzebach und Sabine Theisen-Schwede

Mittwoch, 4. April 2018

Recht für Fotografen (Buchtipp)

Fast schon eine Auseinandersetzung
Wolfgang Rau: Recht für Fotografen
hatte ich im vergangenen Jahr mit einer Kollegin. Ich versuchte den Einstieg ins "Bloggen". Die Kollegin sprach über die Nutzung von Bildern und Graphiken im Blog. Das sei einfach, so lange man sich an Lizenz-freie Bilder hielte. Nach mehreren derartigen Hinweisen gab ich zu bedenken, daß ich da wesentlich vorsichtiger wäre als sie... Auch Lizenz-freie Bilder könnten, nicht richtig gekennzeichnet, zu einem treuen Vergnügen werden... Wir wurden uns nicht einig.

Dieses Thema ist mir besonders wichtig

Kein Wunder, daß ich bei unserem aktuellen Leitthema "Videomarketing" für TOCs (Trainer, OrganisationsBerater und Coaches) besonders Wert gelegt habe auf diese Buchempfehlung: "Recht für Fotografen". Ein Buch dieser Art ist kein "Lesebuch", das liest man nicht wie einen Schmöker oder ein Lehrbuch Kapitel für Kapitel. Daher ist ein gutes Inhaltsverzeichnis wichtig und ein gutes Stichwortverzeichnis.

Mehr Nachschlagewerk als Schmöker

Doch Eines nach dem Andern: Wolfgang Rau hat einen Wälzer vorgelegt mit fast 500 Seiten. Sechs Seiten Inhaltsverzeichnis listen neun Kapitel auf. Eine allgemeine Einführung in das Urheberrecht eröffnet den Inhalt und dann versetzt sich der Autor in die Situation des Fotografen. Was wird er wohl fotograpieren? Natur, Architektur, Sachen, Tiere, Menschen... Wo veröffentlicht der Fotograf? Es geht weiter mit der Rechtslage im Internet. Es folgt das Eingehen auf neue Trends: Die Drohenfotografie im In- und Ausland und schließlich der Schutz von Rechten, das Schließen von Verträgen und Besonderheiten, wie die gewerbliche Fotografie. Den Abschluss bildet die Situation in den deutschsprachigen Nachbarländern.

Gründlich, logisch, praxisorientiert

"So unendlich gründlich!" seufzte ein Rezensent bei Amazon. Schon das Inhaltsverzeichnis zeigt das, aber auch eine Grundstruktur im Aufbau. Der ist logisch und praxisorientiert. Der Autor greift immer wieder gängige Vorurteile und Fehlannahmen auf und setzt sich mit ihnen auseinander. Dabei präsentiert er aber nicht nur seine Rechtsauslegung, sondern in der Regel macht er sich die Mühe die Logik in der Fehlannahmen aufzuzeigen. Genau dadurch kann ich als Leser ein juristisches Denken entwickeln, daß mir in unsicheren Situationen bei der Entscheidung helfen kann:
"Einwilligung bei Gruppenaufnahemen" (Seite 181) bietet solch ein Beispiel. Häufig, so führt Rau aus, höre man, bei der Aufzeichnung einer Gruppe von Menschen bräuchte es keine Einwilligung. Er fragt, worin denn der Rechtsunterschied begründet sein könne. Frage: Kann eine Gruppe weniger Rechte als ein Einzelner haben? Da kann man ja nur noch den Kopf schütteln.

Ab und zu musste ich schlucken

Manchesmal musste ich bei der Lektüre schlucken: Schon Straßenfotografie ist eine Grauzone, wurde mir bewußt. Sich von so vielen Einschränkungen und "Verboten" nicht frustrieren zu lassen, braucht schon Resilienz. Tatsächlich aber ermutigt das Buch, alles ist gut nachvollziehbar erklärt, manchmal schimmert sogar Witz auf und ich meinte auch, den Autoren so manches Mal mit dem Kopf schütteln zu sehen, wenn er geltendes (Richter)Recht thematisiert.

Lohnt sich die Investition?

Sie wissen es doch schon: eindeutig "Ja". Wer im Netz veröffentlicht, wer fotografiert, filmt und/oder veröffentlicht sollte es im Schrank haben - und zum Nachlesen und Nachschlagen immer mal wieder aus dem Schrank heraus holen.
Für "Fotografen on Tour" wird sich zusätzlich das "Surplus" des Rheinwerk Verlages lohnen. Das eBook für Euro 5,-- extra. Rund 40,-- beziehungsweise 45,-- Euro für dieses Buch sind erheblich günstiger als eine Abmahnung oder ein Prozess und deutlich leichtgewichtiger.


Wolfgang Rau: Recht für Fotografen: Der Ratgeber für den fotografischen Alltag
Verlag: Rheinwerk Fotografie; Auflage: 3 (26. Juni 2017)
Gebundene Ausgabe: 477 Seiten
ISBN-10: 3836245272
ISBN-13: 978-3836245272
EURO: 39,90

Autor: Claudia Grötzebach