Wie KollegInnen uns heute informierten gibt es Neuigkeiten auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums. Dort wird, so die KollegInnen laufend aktualisiert, was Solo-Selbständige beantragen können. Zitat dieser Website (Hervorhebungen des Kollegen), Stand heute 15:35 Uhr:
Ausgeführt wird dieses Programm über die Länder, die zudem oft eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die kombiniert werden können. Der Bund stellt für diese Soforthilfe 50 Milliarden Euro bereit. Außerdem werden die Insolvenzregeln geändert. Wer aufgrund von Corona in den nächsten Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss vorerst keine Insolvenz anmelden.
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.
Die Antragstellung soll möglichst elektronisch erfolgen. Alle Details zur konkreten Antragstellung folgen hier in Kürze, unsere Seite wird laufend aktualisiert.
Selbstständige und Unternehmen mit
bis zu 5 Beschäftigten
- Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht
zurückzuzahlen)
- Gilt für Selbständige und
Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Wo die neuen Regeln nicht helfen:
Sonst gibt es die
beiden Möglichkeiten, die Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer auf 0 setzen zu lassen
sowie sich Steuerschulden stunden zu lassen:
Danke den KollegInnen für diese Infos
Unseren Dank an Sabine Theisen-Schwede und Thorsten Strauch, IT-Trainer aus Wuppertal, www.thstrauch.de, die diese Informationen zusammen getragen haben.
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