Montag, 23. März 2020

Das Bundesfinanzministerium informiert

Wie KollegInnen uns heute informierten gibt es Neuigkeiten auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums. Dort wird, so die KollegInnen laufend aktualisiert, was Solo-Selbständige beantragen können. Zitat dieser Website (Hervorhebungen des Kollegen), Stand heute 15:35 Uhr:

  
Gerade Soloselbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise schnell vor existentiellen Problemen. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten wie Miet- oder Pachtkosten bestehen, Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten. Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellen wir Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe einmalige Soforthilfen zur Verfügung. Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten. Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Ausgeführt wird dieses Programm über die Länder, die zudem oft eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die kombiniert werden können. Der Bund stellt für diese Soforthilfe 50 Milliarden Euro bereit. Außerdem werden die Insolvenzregeln geändert. Wer aufgrund von Corona in den nächsten Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss vorerst keine Insolvenz anmelden.
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.
Die Antragstellung soll möglichst elektronisch erfolgen. Alle Details zur konkreten Antragstellung folgen hier in Kürze, unsere Seite wird laufend aktualisiert.
Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
  • Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)
  • Gilt für Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Wo die neuen Regeln nicht helfen:

Sonst gibt es die beiden Möglichkeiten, die Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer auf 0 setzen zu lassen sowie sich Steuerschulden stunden zu lassen:


Danke den KollegInnen für diese Infos

Unseren Dank an Sabine Theisen-Schwede und Thorsten Strauch, IT-Trainer aus Wuppertal, www.thstrauch.de, die diese Informationen zusammen getragen haben.

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