Sonntag, 22. April 2018

Pflichtangaben im Mailverkehr – Impressumspflicht

Aktuelles Thema: „Anbieterkennzeichnung“ (Impressumspflicht)
Geschäftsleute waren seit jeher verpflichtet in Geschäftsbriefen bestimmte Mindestinformationen mitzuteilen, damit der Adressat erkennen kann, wer ihn da eigentlich anschreibt.

Hier sparen Sie richtig Geld

Das aufmerksame Lesen dieser Angaben spart viel Geld. Denn regelmäßig versuchen betrügerische Firmen Geld mit Rechnungen zu verdienen, die denen der Telekom oder den Branchenbüchern täuschend ähnlich sehen.
Somit ist es das Interesse jedes ehrbaren Kaufmannes, und natürlich der ehrbaren Kauffrau, sich als solche/r deutlich zu zeigen.

Geschäftsbrief

Das Handelsgesetzbuch legt fest, dass ein Geschäftsbrief folgende Informationen enthalten muss:
Exakter Firmenname
inklusive Geschäftsform, wie sie im Handelsregister eingetragen ist
Bei Freiberuflern und Selbständigen der vollständige Vor- und Nachname
Ort der Niederlassung / Wohnort
Sitz der Gesellschaft / des Selbständigen mit postalisch korrekter ladungsfähiger Anschrift
Registergericht (Angabe des Gerichtssitzes)
mit der Registrierungsnummer des Unternehmens im Handelsregister
Gesellschaftsverantwortliche
GmbH: Name aller Geschäftsführer und ggf. des Aufsichtsratsvorsitzenden – jeweils mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und dem Familiennamen
Unternehmen, deren Gesellschafter keine natürliche Person ist (wie GmbH & Co. KG) sind sämtliche Angaben zur persönlich haftenden Gesellschaft notwendig
Aktiengesellschaften müssen alle Vorstandsmitglieder und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen enthalten, Kennzeichnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats
Diese Festlegungen gelten nicht nur für den Brief in Papierform, sondern auch für Telefaxe.

Elektronische Post im Geschäftsverkehr

Für E-Mails gelten im Prinzip die gleichen Bestimmungen.
Weitere Angaben wie Telefon- und Faxnummer, Unternehmenslogo, Abteilung, Website sind freiwillig.
Sie gehören allerdings zum „guten Ton“ und erleichtern eine schnelle und direkte Kontaktaufnahme.

Homepage

Für alle, die nicht nur rein privat genutzte Blogseiten, eine geschäftsmäßige Unternehmensseite oder einen Online-Shop betreiben, ist die „Impressumspflicht“ vorgeschrieben.
Die Regelungen finden sich im Telemediengesetz (§5) und in der Dienstleistungsinformationsverordnung.
Auch auf der Homepage soll klar erkennbar sein, wer hinter dem Angebot steckt. Diese „Anbieterkennzeichnung“ erfolgt in der Regel über das Impressum.
Das Impressum sollte alle Angaben enthalten, die schon bei einem Geschäftsbrief angegeben werden müssen und darüber hinaus:
Informationen über eine bestehende Haftpflichtversicherung
Adresse des Versicherers, Höhe der Versicherungssumme, Geltungsbereich
Falls Veröffentlichungen enthalten sind, einen Verantwortlichen für die Inhalte
Haftungsausschlüsse betreffend der Inhalte, Urheberrechte, Datenschutz, Nutzung von Google Analytics und Google AdSense
Neben der Vollständigkeit der Angaben sollte darauf geachtet werden, dass das Impressum leicht zu finden ist.

Besonderheiten für zulassungspflichtige Tätigkeiten

Ist die berufliche Tätigkeit zulassungspflichtig, wie zum Beispiel bei Heilpraktikern Psychotherapie, so müssen Angaben über die Art der Zulassung und den Sitz der entsprechenden Behörde gemacht werden.
Weitere Angaben, wie zum Beispiel die Veröffentlichung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind absolut freiwillig. Hier müssen Selbständige selbst entscheiden, wie viel sie von sich im Netz preisgeben wollen.

Und was, wenn doch eine Abmahnung kommt?

Gesetze, zum Beispiel Datenschutzbestimmungen, ändern sich manchmal schneller, als man es mitbekommen kann. Deswegen ist es empfehlenswert beispielsweise einmal pro Jahr zu prüfen ob das Impressum noch auf dem aktuellen Stand ist.
Dennoch bleibt ein gewisses Restrisiko, da hier verschiedene Gesetze berührt werden. Gegen die finanziellen Folgen der Verletzung von Datenschutzgesetzen und Urheberrechten schützt eine spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Wo erhalten Sie weitere Unterstützung?

Im Internet sind verschiedene Seiten zu finden, die einen „Impressumgenerator“ anbieten. Erstaunlicherweise ist auf den Seiten der Anbieter häufig nicht direkt erkennbar, wer hinter dem Angebot steckt. Sind es Rechtsanwaltskanzleien, ist die Vermutung der Seriosität naheliegend.
Mitgliedern des T.O.C. steht ab sofort über die Trainerversorgung e.V. ein Impressumsgenerator zur Verfügung.
Der Autor, Rechtsanwalt Dr. Achim Zimmermann, hat hierbei die spezifischen Anforderungen für Trainer/innen, Berater/innen, Dozenten / Dozentinnen und Coachs berücksichtigt.
T.O.C.-Mitglieder können diesen Service über die kostenfreie TVbasic-Mitgliedschaft in der Trainerversorgung e.V. nutzen.

Autorin: Edit Frater, 1. Vorsitzende Trainerversorgung e.V., Hauptstr. 39, 50996 Köln, Telefon: 0221.846196-0, info@trainerversorgung-ev.org, www.trainerversorgung-ev.org

Dieser Artikel wurde erstmals in den "Ansichten" des T.O.C. e.V. im Septembe 2017 veröffentlicht.

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